§ 1 Zugelassener Personenkreis
Im Stadion und den Nebenanlagen dürften sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können oder die insbesondere für den bebauten Bereich des Stadions am Veranstaltungstag auf anderer Art nachweisen können.
§ 3 Eingangskontrollen
Jeder Besucher ist anlässlich des Traumspiels beim Betreten des Stadios verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Stadions oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur überprüfung auszuhändigen.
Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Stadions ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Traumspiels oder der Polizei zurückgewiesen oder aus Stadion verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen. Generell vom Zutritt des Stadions sind die Besucher ausgeschlossen, bei den eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.
Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Traumspiels mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Tarumspiels oder der Polizei vom Betreten des Stadions ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem Stadion verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
§ 4 Verhalten im Stadion
Innerhalb des Stadions hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers des StadionsFolge zu leisten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Traumspiels oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen.
Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Traumspiels oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
§ 5 Verbote
Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung für das Traumspiel befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
Gassprühflachen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm; großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen;
mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. und Drogen;
Tiere;
rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial.
Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:
nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen,
Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
mit Gegenständen zu werfen;
Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Veranstalters Waren und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder
Sammlungen durchzuführen; bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen, namentlich rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzugeben;
Es ist untersagt, Sachen, die im Geltungsbereich der Stadionordnung für des Traumspiels nicht mitgeführt werden dürfen dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
Es ist ferner untersagt, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.
Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern des Stadions gestattet werden, größere als in § 5 Ziff. (1) f) genannte Fahnen mit sich zu führen. Zu diesem Zweck wird solchen
Personen eine mündliche Sondergenehmigung ausgesprochen. Die Bayern Kings 1987 Selters/Ts.behalten sich vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen zu treffen.
§ 6 Zuwiderhandlungen
Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das Traumspiel ausgesprochen und die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den Deutschen Fußball-Bund eingeleitet.
Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Traumspiels abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.
§ 7 Schlussbestimmung
Die Stadionordnung für das Traumspiel tritt mit dem Tag der Inbetriebnahme des Stadions in Kraft.
Die Bindungswirkung der Stadionordnung für das Traumspiel entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände des Traumspiels. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte die Regularien der Stadionordnung für das Traumspiel als verbindlich an.
Der Veranstalter
Bayern Kings 1987 Selters/Ts.